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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Abholen und Verladen:
Das Zelt samt Zubehör wird vom Mieter, beziehungsweise von uns auf eigene Kosten und Risiko abgeholt und zum Zeltplatz gebracht.


§ 2. Zeltplatz:
Der Mieter sorgt für ein ebenes, für die Errichtung des Zeltes geeignetes Gelände. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Gelände müssen für LKW und PKW samt Anhänger, befahrbar sein. Der genaue Aufstellort ist durch den Mieter zu bestimmen und auszuweisen.

Für eventuell nachteilige Folgen, die durch ein ungeeignetes Gelände eintreten können, haftet der Mieter. Die Sicherung, Absperrung und Beleuchtung des Zeltplatzes ist Sache des Mieters. Er ist auch dafür verantwort-lich, dass im Bereich des Zeltplatzes keine Erdleitungen verlegt oder dieser von Freileitungen überspannt wird.


§ 3. Zeltauf- und Abbau:
Der Auf- und Abbau des Zeltes erfolgt laut Vereinbarung. Nach Beendigung der Mietzeit sind sämtliche Installationen und Inventar aller Art zu entfernen, damit nach dem Eintreffen unseres Zeltmeisters mit dem Abbau des Zeltes begonnen werden kann. Um Schäden am Zelt zu vermeiden, darf der Auf- und Abbau nur unter Aufsicht unseres Zeltmeisters erfolgen.

Der Mieter hat einen verlässlichen Mann als Zeltwart zu bestimmen, der das Zelt an Ort und Stelle übernimmt und unseren Zeltmeister beim Zelt Auf- oder Abbau unterstützt. Wenn Helfer von der Mieterseite gestellten werden, müssen diese Volljährig und für die zu verrichtenden Arbeiten geeignet sein.


§ 4. Heizung / technische Installationen:
Sämtliche technischen Geräte und Installationen, insbesondere die Heizung, sind von einer konzessionierten Fachfirma in Betrieb zu setzen (zu verlegen) bzw. außer Betrieb zu nehmen (zu demontieren).

Die elektrischen Installationen sind von einer konzessionierten Fachfirma nach den geltenden Sicherheitsbestimmungen der ÖVE herzustellen.

§ 5. Übernahme und Rückgabe:
Die laut landesgesetzlichen Bauvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Mieter bei der zuständigen Baubehörde so rechtzeitig einzuholen, dass diese vor Errichtung des Zeltes vorliegen. Ein, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Zeltbuch, wird von uns bei Bedarf mitgeliefert. Sämtliche diesbezüglichen auflaufenden Gebühren trägt der Mieter.

Nach Übergabe der Zeltanlage darf an dieser nichts mehr verändert werden (insbesondere an Seilverspannungen). Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, uns sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten.

Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu verschließen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Zelt an unseren Zeltmeister zu übergeben.Die WC-Anlagen / Container werden gereinigt übergeben. Sie sind gereinigt zurückzustellen, widrigenfalls Reinigungsgebühren in Rechnung gestellt werden.


§ 6. Haftung:
Die Haftung für sämtliche Risiken und Schäden vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Zeltes (fix und fertig verladene Anlage) trägt der Mieter. Entstehen durch unsachgemäßes oder mutwilliges hantieren, Schäden an Planen oder beim Zeltgerüst (insbe-sondere durch Werfen oder Abkippen vom Fahrzeug, sowie bekleben oder verschmieren der Planen), werden dem Mieter die Kosten für die Behebung dieser Schäden in Rechnung gestellt.

Der Mieter haftet auch für ab-handen gekommene Zeltteile und Werkzeug. Die Speisenzubereitung sowie aufkleben von div. Plakaten an den Planen ist verboten. Wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, ist der Mieter verpflichtet alles Zumut-bare zu tun, um die Schäden so gering wie möglich zu halten.

Bei Schneefall ist das Zelt zu beheizen (mindestens 12° C Innentemperatur auf Schneefalldauer).


§ 7. Versicherung:
Unsere Leihzelte sind lediglich Betriebshaftpflichtversichert. Wir empfehlen dem Mieter für die Dauer der Zelt-miete eine Unfall-, Haftpflicht- bzw. sonstige Versicherung zusätzlich abzuschließen.

§ 8. Rücktritt, Kündigung, Störung in der Vertragserfüllung:
Der Mieter, für den das Rechtsgeschäft ein Verbrauchergeschäft ist, wird darüber belehrt, dass ihm ein Rück-trittsrecht nach § 3 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz nicht zusteht. Für den Fall, dass der Mieter von der bereits angenommenen Bestellung zurücktritt, ist eine Abstandszahlung von mindestens 50 % des vereinbarten Bruttomietzinses zu entrichten, die mit dem Tag der Rücktrittserklärung zur Zahlung fällig wird.

Bei Stornierung ab 3 Tagen vor Vertragsbeginn, ist der gesamte Betrag fällig. Bei Verzögerungen in der Lieferung des Zeltes durch höhere Gewalt oder unfallsbedingt, kann kein Schadener-satz vom Mieter beansprucht werden.


§ 9. Eigentumsrecht
Alle Mietgegenstände bleiben im Eigentum der Firma BAMGO GesmbH. Nicht retournierte oder beschädigte Gegenstände werden zum Wiederbeschaffungspreis bzw. zum Wiederherstellungspreis dem Mieter in Rechnung gestellt.


§ 10. Flurschäden
Für Flurschäden und ähnliche Schäden, welche beim Auf- oder Abbau im Zuge eines Projektes durch die BAMGO GesmbH verursacht werden, haftet, (außer bei Mutwilligkeit oder Fahrlässigkeit) der Mieter.


§ 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand aus diesem Vertrag ist Zistersdorf. Bei Verbrauchergeschäften gilt § 14 Konsu-mentenschutzgesetz.

Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich diese Mietbedingungen genauestens einzuhalten, um einen reibungslo-sen An- und Abtransport, sowie Zeltauf- und Abbau zu gewährleisten.